AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEGINGUNGEN
AGB der BSK für Kran und Transport Fassung vom 10.11.2020
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN Kran + Transport 2020 (AGB-BSK Kran + Transport 2020) (Stand 16.11.2020)
I. ALLGEMEINER TEIL Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten 1.1. Anwendungs-/Geltungsbereich Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung [n. F.]). 1.2. Wesentliche Vertragspflichten Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche wesentlichen Vertragspflichten. 2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht: 2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition. 2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges, und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.
3. Transportleistungen Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer – außer bei Seefracht – nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden. 4. Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen 4.1. Grobmontagen und -demontagen Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils n. F. 4.2. Zusatzleistungen Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen. 5. Einsatzstellenbesichtigung Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz, sollen von den Parteien protokolliert werden. 6. Auflösende Bedingungen des Vertrages – öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen- und Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für die bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.
7. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge auch unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: „Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n. F. 8. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 9. Vertragsbeendigung Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zu lösen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht. 11. Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen. II. BESONDERER TEIL 1. Abschnitt Krangestellung 12. Pflichten des Auftragnehmers und Haftung Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung eines für den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit ist. Der Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z. B. Anschlagketten, -seile, Hebebänder, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu Gewicht, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen oder zu ergänzen. 12.1. Haftungsausschluss Eine Haftung, insbesondere für die nicht rechtzeitige Gestellung, ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, Streik und Aussperrung, Blockaden von Beförderungswegen, witterungsbedingten Umständen, Straßensperrung sowie sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen. 12.2. Haftungsbegrenzung Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen. 2. Abschnitt Kranarbeit und Transportleistungen 13. Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. 14. Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und Personal Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, insbesondere geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, einzusetzen. 15. Haftung des Auftragnehmers Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten 15.1. Grundregelung des Auftragnehmers während der Obhut ist Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist. 15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften. 15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen 15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist. 15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde, − auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war. 15.4. Haftungsbegrenzungen Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen. 16. Höherwertdeklaration Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 17. Versicherung des Gutes 17.1. Verlangen nach Güterversicherung Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen. 17.2. Besondere Regelungen bei Güterversicherung Durch die Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen. 17.3. Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers. 3. Abschnitt Pflichten des Auftraggebers und Haftung 18. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und Mitwirkung des Auftragnehmers Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist. Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat, soweit erforderlich, über die in Ziffer 11 geregelten Informationspflichten hinaus den Auftraggeber zu unterstützen und dazu die in den nachfolgenden Ziffern geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
19. Besondere Pflichten betreffend Zufahrten Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. 20. Besondere Pflichten bezüglich Bodenverhältnissen, Zuwegungen, Kranarbeitsplatz, Einsatzstelle 20.1. Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zuwegungen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftragnehmer mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten Mitwirkungshandlungen zu erbringen. 20.2. Hinweis auf besondere Risiken Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig sind, damit der Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen kann. 20.3. Bodenbeschaffenheit Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. an der Einsatzstelle sowie an den Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auch Hinweise zu Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur Ermöglichung der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf. 20.4. Baufeld Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, in Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten Rad-, Ketten- und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom vereinbarten, angewiesenen oder erkennbaren Baufeld abweichende Stellplätze nutzen will, hat er den Auftraggeber insoweit hinzuzuziehen und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber festzustellen. 20.5. Schächte, Hohlräume oder andere nicht erkennbare Hindernisse Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z. B. auf ihm bekannte typische und besondere Risiken, zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind. 20.6. Angaben des Auftraggebers Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen. 21. Weisungen des Auftraggebers Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen. 22. Haftung des Auftraggebers Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich- rechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 23. Regelungen zu Vergütung inklusive Rechnungsstellung, Aufrechnung / Zurückbehaltung, Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers 23.1. Grundlagen der Vergütung Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere für Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, z. B. für Polizeibegleitung, für Verwaltungshelfer, für zivile Begleitung, und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages unverzüglich nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. 23.2. Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher. 23.3. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche. Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte. 24. Deutsches Recht, Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber. 25. Regelungen zur Schriftform Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN für die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten, Geschäftsbesorgung und sonstige Dienstleistungen
(AGB-BSK Begleitung + Geschäftsbesorgung 2021) (Stand: 01.10.2021)
I. ALLGEMEINER TEIL
1. Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten 1.1 Anwendungs-/Geltungsbereich Den Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 2 liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die AGB-BSK Begleitung + Geschäftsbesorgung + sonstige Dienstleistungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. 1.2 Wesentliche Vertragspflichten Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 und 8 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Auch die Pflichten des Auftraggebers in Ziffer 11 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.
2. Dienstleistungen des Auftragnehmers 2.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten Der Auftragnehmer erbringt in Form eines Dienstvertrages Dienstleistungen zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten – hierzu zählen auch Autokranverbringungen – im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013; Verkehrsblatt-Dokument [VkBl.-Dok.] B 3420 V 01/14) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Der Auftragnehmer schuldet die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich. 2.2 Geschäftsbesorgung Darüber hinaus kann der Auftragnehmer als Geschäftsbesorger tätig werden und die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des Auftraggebers einholen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch bevollmächtigt, die Erklärung des Auftraggebers gemäß Rn 94 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 Abs. 3 StVO und/oder Rn 29 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben. Des Weiteren kann der Auftragnehmer straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO (Verkehrszeichenplan) in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Soweit der Auftragnehmer die Vorgaben aus dieser Anordnung im Auftrag des Auftraggebers umsetzt, ist er als technischer Vollzugshelfer im Sinne von Ziffer 2.5 tätig. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, selbst als Frachtführer/Kranunternehmer oder Spediteur aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Falle jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen. Er haftet lediglich für die rechtzeitige Antragstellung. 2.3 Fahrtwegeerkundung Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Erkundung des beabsichtigten Fahrtweges für den zu beantragenden Großraum- und Schwertransport dahingehend, ob der beabsichtigte Fahrtweg voraussichtlich für den Transport geeignet ist (Fahrtwegeerkundung). Die Fahrtwegeerkundung erfolgt durch Auswertung der amtlichen Straßenbauamtskarten und digitaler Kartenwerke anhand der Abmessungen und Gewichte sowie Achslasten des vorgesehenen Großraum- und Schwertransports oder der Kranverbringung. Im Hinblick auf Gewicht und Achslast kann sich der Auftragnehmer an Bauwerksbeschränkungen (Verkehrszeichenbeschilderung 262 und 263 StVO) orientieren. Weitere Maßnahmen (z. B. Route-Scanning oder Geo-Radar) erfolgen nur mit ausdrücklichem Auftrag. Im Rahmen dieser Erkundung vor Antragstellung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transports. 2.4 Fahrtwegeprüfung Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Prüfung des genehmigten Fahrtweges im Vorfeld der Durchführung des Großraum- und Schwertransports dahingehend, ob dieser Fahrtweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist (Fahrtwegeprüfung). 2.5 Technischer Vollzugshelfer Übernimmt der Auftragnehmer die Beschilderung von Straßenbaustellen oder Haltverbotszonen unter Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber als technischer Vollzugshelfer der zuständigen Behörde tätig. 2.6 Nachlenkung Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Nachlenkung des Großraum- und Schwertransports bei Engstellen, wie z. B. bei Abbiegevorgängen. 2.7 Einweisung Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Einweisung des Großraum- und Schwertransports in Fällen, in denen die Abmessungen des Transports die Sicht des Fahrers in den Verkehrsraum mehr als nur geringfügig beeinträchtigen.
3. Leistungsverweigerungsrecht 3.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Begleitung des Großraum- und Schwertransports nach Ziffer 2.1 solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwertransport vorliegt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss, oder wenn andere Verkehrsgefahren zu befürchten sind. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Begleitung des Großraum- und Schwertransports zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an Sachen des Auftragnehmers und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Unterbrechung der Begleitung ist sicherzustellen, dass der Transport nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt wird. Wenn ein Abstellen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht möglich ist, ist sicherzustellen, dass der im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Transport ausreichend gesichert ist. 3.2 Technischer Vollzugshelfer Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Beschilderung als technischer Vollzugshelfer im Sinne von Ziffer 2.5 solange zu verweigern, bis ein gültiger Verkehrszeichenplan nach § 45 Abs. 6 StVO durch die jeweils zuständige Behörde vorliegt. 3.3 Nachlenkung, Einweisung Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Nachlenkung oder die Einweisung zu verweigern, wenn entgegen der vertraglichen Absprache eine Fahrzeugkombination vom Auftraggeber genutzt wird, welche dem Begleitpersonal des Auftragnehmers unbekannt ist, oder das Begleitpersonal des Auftragnehmers zur Bedienung dieser Transportkombination nicht nach DGUV- Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ befähigt ist.
4. Subunternehmervereinbarung Der Auftragnehmer ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – berechtigt, für Vertragsleistungen nach Ziffer 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 ohne Zustimmung des Auftraggebers geeignete Subunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen. Über den Einsatz von Subunternehmern ist der Auftraggeber vom Auftragnehmer zu unterrichten.
5. Wartezeit Bei Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Vertragsleistungen nach Ziffer 2.1, 2.6 und 2.7 das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Wartegeld als Vergütung zu zahlen. Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers oder einer Polizeibehörde anfallen.
6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten: höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streik und Aussperrungen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Blockade von Beförderungswegen, witterungsbedingte Umstände, Straßensperrungen, Verkehrsstau sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6 Absatz 1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.
7. Rücktrittsrecht 7.1 Rücktrittsrecht des Auftragnehmers Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstilllegung ist der Auftragnehmer berechtigt, in den Fällen von Ziffer 2.1, 2.6 und 2.7 unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die bereits aufgenommenen Tätigkeiten abzubrechen. Für bereits erbrachte Tätigkeiten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die anteilmäßige Vergütung. 7.2 Rücktrittsrecht des Auftraggebers In jedem Falle kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Aufforderung binnen angemessener Frist nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vertragsleistungen nach Ziffer 2 erfüllt werden.
II. BESONDERER TEIL 1. Abschnitt: Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
8. Pflichten des Auftragnehmers 8.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten Der Auftragnehmer übernimmt bei der Begleitung im Sinne von Ziffer 2.1 ausschließlich Sicherungspflichten gegenüber dem übrigen Verkehr. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wenn er die Dienstleistung nach Ziffer 2.1 erbringt, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlich gemachte Begleitfahrzeuge zu verwenden. Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung ein Begleitfahrzeug mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, nur solche Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß „Merkblatt über die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ (VkBl.-Dok. B 3422 V 10/15 i.V.m. VkBl.-Dok. vom 09.10.2015, S. 685), in der jeweils neuesten Fassung, ausgerüstet und anerkannt sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, in diesem Fall nur Fahrpersonal einzusetzen, welches im Besitz eines gültigen Berechtigungsausweises der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V. ist, gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ (VkBl. 1992, S. 218, ergänzt durch VkBl. 1993 S. 788), in der jeweils neuesten Fassung. Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung Verwaltungshelfer vorgeschrieben sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf dem jeweiligen Fahrtweg entsprechend eingewiesenes Fahrpersonal einzusetzen. Der Auftragnehmer ist insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Begleitfahrzeuge gleicher Eignung und Ausrüstung einzusetzen. 8.2 Fahrtwegeerkundung und Fahrtwegeprüfung Für den Fall, dass der Auftragnehmer bei der Fahrtwegeerkundung und/oder Fahrtwegeprüfung eine Autobahn und/oder Kraftfahrtstraße betreten muss, hat er rechtzeitig auf Kosten des Auftraggebers eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO einzuholen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. 8.3 Technischer Vollzugshelfer Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Dienstleistung nach Ziffer 2.5 übernimmt, hat er sicherzustellen, dass mindestens eine verantwortliche Person in seinem Unternehmen zur Verfügung steht, die über eine Ausbildung gemäß „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS 99), in der jeweils neuesten Fassung, verfügt. Diese Person ist dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. 8.4 Nachlenkung Für den Fall, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers die Nachlenkung des Großraum- und Schwertransports übernimmt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass das Begleitpersonal mit der Nachlenkung des jeweiligen Sattelanhängers/Anhängers vertraut ist. 8.5 Einweisung Für den Fall, dass Begleitpersonal des Auftragnehmers das Fahrpersonal des Auftraggebers in kritischen Verkehrssituationen gemäß Ziffer 2.7 einweist, ist sicherzustellen, dass das Begleitpersonal mit dem Fahrverhalten des Großraum- und Schwertransports vertraut ist.
9. Haftung des Auftragnehmers 9.1 Grundregelung Der Auftragnehmer haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Fahrzeuge und deren Geeignetheit nach dem vertraglich vereinbarten Gebrauch sowie für die Geeignetheit seines Personals. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. 9.2 Haftungsausschlüsse Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Unterbrechung der Vertragsleistungen nach Ziffer 2 infolge höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 6 Absatz 2. Der Auftragnehmer haftet bei Vertragsleistung nach Ziffer 2.1 auch nicht für sonstige unverschuldete Ereignisse, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeugs verursacht wurden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer in Bezug auf Ziffer 2.1 nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Transportfahrzeugs selbst bzw. dessen Ladung (z. B. Richtlinie über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen, in der jeweils gültigen Fassung, VkBl 2019, S. 192 ff., Nr. 35) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen bei Abweichung von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Transportfahrzeug (vgl. Empfehlung für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen, in der jeweils geltenden Fassung, VkBl 2014, S. 504 ff.). Der Auftragnehmer haftet in Bezug auf Ziffer 2.1 auch nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Beladung des Ladegutes auf dem Schwertransportfahrzeug, auch nicht für die Geeignetheit von Ladehilfsmitteln, Verpackung oder Verplanung sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Auftraggebers entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet. 9.3 Haftungsbegrenzung Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers –- insbesondere bei verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition – begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Für Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer maximal bis zu einem Betrag von 25.000 Euro je Schadensereignis. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand dieser Leistung sind, sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, es sei denn, die Verletzung erfolgte leicht fahrlässig durch die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 9.4 Höherwertdeklaration Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 9.3 wünscht, so ist vor Auftragsverteilung eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 2. Abschnitt: Versicherung
10. Versicherungen des Auftragnehmers 10.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für seine Begleitfahrzeuge als solche eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 25 Mio. Euro für Sachschäden und mindestens 7,5 Mio. Euro für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluss der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Begleitfahrzeug abzuschließen. 10.2 Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, für seinen Betrieb eine kombinierte Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro für Personenschäden, 0,5 Mio. Euro für Sachschäden und 25.000 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis unter Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwergut-Service-Dienstleister abzuschließen. 10.3 Berufshaftpflichtversicherung Für den Fall, dass das Fahrpersonal des Auftragnehmers als Verwaltungshelfer, Hilfspolizist oder als weisungsbefugte Person eines beliehenen Unternehmens tätig ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Berufshaftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden in Höhe von 20 Mio. Euro je Schadensereignis abzuschließen. 3. Abschnitt: Pflichten des Auftraggebers und Haftung
11. Pflichten des Auftraggebers 11.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Transportbeginn auf Verlangen dem Auftragnehmer Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die eine ordnungsgemäße Begleitung des Großraum- und Schwertransports erfordern. 11.2 Geschäftsbesorgung Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig vor Transportbeginn dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens relevanten Daten/Informationen und deren mögliche Änderungen mitzuteilen. Ist der Auftragnehmer gemäß Ziffer 2.2 gleichzeitig Antragsteller der notwendigen Transporterlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen nach der StVO, hat der Auftragnehmer die Bescheide dem Auftraggeber vorzulegen und für seine Unterschrift und Bestätigung der Kenntnisnahme zu sorgen. 11.3 Nachlenkung Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich die Tätigkeit des Nachlenkens durch das Begleitpersonal des Auftragnehmers zu erlauben, wenn sichergestellt ist, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers in den technischen Ablauf des Nachlenkens und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere DGUV-Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ – sowie in die Bedienungsanleitung des Großraum- und Schwertransportfahrzeuges bezüglich des Nachlenkvorgangs unterwiesen worden ist. 11.4 Einweisung Der Auftraggeber ist verpflichtet zu überprüfen, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers mit dem Fahrverhalten des Großraum- und Schwertransports vertraut ist.
12. Haftung des Auftraggebers Der Auftraggeber haftet für alle seine übernommenen Pflichten gemäß Ziffer 11 nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13. Rechnung Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.
15. Deutsches Recht, Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
16. Regelung zur Schriftform Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.